Verein kündigen: Austritt, Frist und Muster
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Aus einem eingetragenen Verein darfst du immer austreten – das garantiert § 39 Abs. 1 BGB. Wann der Austritt wirkt und in welcher Form du ihn erklären musst, steht in der Satzung deines Vereins.
Das Austrittsrecht kann nicht ausgeschlossen werden
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt (§ 39 Abs. 1 BGB). Die Satzung darf den Austritt nur zeitlich begrenzen: Sie kann bestimmen, dass er nur zum Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist – diese Frist darf höchstens zwei Jahre betragen (§ 39 Abs. 2 BGB).
Die Satzung soll Bestimmungen über den Austritt enthalten (§ 58 Nr. 1 BGB). Lies deshalb vor der Kündigung nach, welche Form (häufig schriftlich) und welche Frist dein Verein vorsieht.
So gehst du vor
- Satzung besorgen (Vereinswebseite, Geschäftsstelle oder Vorstand) und Austrittsfrist und Form prüfen.
- Austritt an den Vorstand bzw. die in der Satzung genannte Stelle richten – mit Name, Anschrift, Mitgliedsnummer und gewünschtem Austrittstermin („zum nächstmöglichen Zeitpunkt“).
- Verlangt die Satzung Schriftform, unterschreibe das Schreiben eigenhändig und schick es per Post (am besten Einwurf-Einschreiben) oder gib es gegen Empfangsbestätigung ab.
- Um eine schriftliche Bestätigung des Austrittstermins bitten.
- Beiträge, die bis zum Austrittstermin fällig werden, musst du in der Regel noch zahlen – das Lastschriftmandat erst nach dem Austrittstermin widerrufen.
Verein oder Vertrag?
Nicht jede „Mitgliedschaft“ ist eine Vereinsmitgliedschaft: Fitnessstudios, Streamingdienste oder Clubs von Unternehmen sind meist ganz normale Verträge. Dort gelten nicht § 39 BGB, sondern die Vertragsbedingungen und z. B. § 309 Nr. 9 BGB. Einen eingetragenen Verein erkennst du am Namenszusatz „eingetragener Verein“ bzw. „e. V.“ (§ 65 BGB).
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Austrittsschreiben erstellen (Anderer Anbieter → Verein eintragen)Quellen (Gesetzestexte)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Kurz beantwortet
Kann der Verein meinen Austritt ablehnen?
Nein. Das Austrittsrecht steht jedem Mitglied zu (§ 39 Abs. 1 BGB). Der Verein kann über die Satzung nur regeln, ab wann der Austritt wirkt – mit einer Frist von höchstens zwei Jahren.
Wie lange ist die Kündigungsfrist im Verein?
Das bestimmt die Satzung. Häufig ist der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Eine Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren ist unzulässig (§ 39 Abs. 2 BGB).
Reicht eine E-Mail für den Vereinsaustritt?
Nur, wenn die Satzung keine strengere Form vorschreibt. Verlangt sie Schriftform, brauchst du ein unterschriebenes Schreiben. Im Zweifel: ausdrucken, unterschreiben, per Einschreiben schicken.
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