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Internet zu langsam: Sonderkündigung oder Minderung

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Seit dem neuen Telekommunikationsgesetz musst du ein dauerhaft zu langsames Internet nicht einfach hinnehmen: Bei erheblichen Abweichungen darfst du den Preis mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Entscheidend ist ein sauberer Nachweis.

Was das Gesetz erlaubt

Weicht die tatsächliche Geschwindigkeit deines Internetzugangs erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vereinbarten Leistung ab, darfst du das Entgelt mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG). Voraussetzung ist, dass die Abweichung mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurde.

Bei einer Minderung wird der Preis im Verhältnis der tatsächlichen zur vereinbarten Leistung herabgesetzt.

Der Nachweis: Messkampagne mit der Breitbandmessung

Für Festnetz-Anschlüsse stellt die Bundesnetzagentur dafür die Desktop-App der Breitbandmessung bereit (breitbandmessung.de). Eine Messkampagne läuft so ab:

  • 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen, jeweils 10 pro Tag, innerhalb von höchstens 14 Kalendertagen.
  • Zwischen den Messtagen liegt jeweils mindestens ein Kalendertag.
  • Zwischen den Messungen eines Tages mindestens 5 Minuten, zwischen der 5. und 6. Messung mindestens 3 Stunden.
  • Am Ende erhältst du ein Messprotokoll mit der Aussage, ob eine nicht vertragskonforme Leistung vorliegt.

Wann liegt eine Minderleistung vor?

Die Bundesnetzagentur hat in einer Allgemeinverfügung festgelegt, dass eine erhebliche Abweichung im Festnetz vorliegt, wenn

  • nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 % der vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden, oder
  • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 % der Messungen erreicht wird, oder
  • an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird.

Vor der Kündigung: Frist zur Abhilfe setzen

Für die außerordentliche Kündigung verweist das Gesetz auf § 314 Abs. 2 BGB (§ 57 Abs. 4 TKG). Das heißt: In der Regel musst du dem Anbieter zuerst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen – erst wenn das erfolglos bleibt, kündigst du. Schick ihm dazu das Messprotokoll und fordere ihn auf, die vertraglich vereinbarte Leistung herzustellen.

Bleibt es langsam, kündigst du außerordentlich und legst das Protokoll bei. Über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus darf der Anbieter dann keine Entschädigung verlangen (§ 57 Abs. 4 i. V. m. § 56 Abs. 4 TKG).

So gehst du vor

  • Maximale, normalerweise verfügbare und minimale Geschwindigkeit aus Vertragszusammenfassung oder Produktinformationsblatt heraussuchen.
  • Messkampagne mit der Desktop-App der Breitbandmessung durchführen (per LAN-Kabel, Vorgaben der App beachten).
  • Anbieter mit Protokoll und Frist zur Abhilfe anschreiben.
  • Ohne Besserung: außerordentlich kündigen – im Kündigungsgenerator den Anlass „Fristlose Kündigung (wichtiger Grund)“ wählen und als Grund die Minderleistung laut Messprotokoll angeben.

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Internetvertrag kündigen

Kurz beantwortet

Kann ich kündigen, wenn mein Internet zu langsam ist?

Ja, wenn die Abweichung erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend ist und mit dem Nachweisverfahren der Bundesnetzagentur (Breitbandmessung) festgestellt wurde – dann außerordentlich und ohne Kündigungsfrist (§ 57 Abs. 4 TKG). Vorher in der Regel eine Frist zur Abhilfe setzen (§ 314 Abs. 2 BGB).

Reicht ein normaler Speedtest als Nachweis?

Das Gesetz verlangt einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus. Für Festnetz ist das die Messkampagne mit der Desktop-App der Breitbandmessung. Einzelne Browser-Speedtests genügen dafür nicht.

Muss ich kündigen oder kann ich auch weniger zahlen?

Du kannst stattdessen das Entgelt mindern – im Verhältnis, in dem die tatsächliche von der vereinbarten Leistung abweicht (§ 57 Abs. 4 TKG).

Gilt das auch für Mobilfunk?

Das Gesetz gilt für Internetzugangsdienste allgemein. Für Mobilfunk sieht die Bundesnetzagentur ein eigenes Nachweisverfahren vor; die hier beschriebenen Kriterien gelten für Festnetz-Anschlüsse.

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