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Mietvertrag kündigen als Mieter: Frist, Form & Vorlage

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Bei der Wohnungskündigung gelten strengere Regeln als bei Handy oder Streaming: Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift beim Vermieter ankommen – eine E-Mail reicht nicht. Und für die Frist zählt der dritte Werktag.

Die Frist: dritter Werktag, zum Ende des übernächsten Monats

Als Mieter kannst du einen unbefristeten Wohnraummietvertrag ohne Grund kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen – dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Praktisch sind das knapp drei Monate.

Beispiel: Geht deine Kündigung bis zum dritten Werktag im Februar ein, endet der Mietvertrag am 30. April. Kommt sie einen Tag zu spät, verschiebt sich das Ende um einen ganzen Monat. Plane deshalb ein paar Tage Puffer ein.

Für Mieter verlängert sich die Frist nicht mit der Mietdauer – die längeren Fristen nach fünf und acht Jahren gelten nur für den Vermieter. Eine für dich ungünstigere Frist im Mietvertrag ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).

Die Form: Papier und eigenhändige Unterschrift

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB). Schriftform heißt: ein Schreiben, das du eigenhändig unterschreibst (§ 126 BGB). E-Mail, Fax, SMS, WhatsApp oder ein eingescanntes Schreiben genügen nicht – die Kündigung wäre unwirksam.

Wohnen mehrere Personen laut Mietvertrag als Mieter in der Wohnung, müssen in der Regel alle die Kündigung unterschreiben. Adressiere sie an alle im Vertrag genannten Vermieter bzw. an die Hausverwaltung, wenn diese bevollmächtigt ist.

Zugang beweisen

Entscheidend ist, wann die Kündigung beim Vermieter ankommt, nicht wann du sie abschickst (§ 130 BGB). Sichere Wege:

  • Persönlich übergeben und den Empfang auf einer Kopie quittieren lassen
  • Durch einen Boten einwerfen lassen, der den Inhalt kennt und Datum und Uhrzeit notiert
  • Einwurf-Einschreiben – mit dem Einlieferungsbeleg und dem Sendungsstatus kannst du den Einwurf nachweisen

Zeitmietvertrag und Kündigungsverzicht

Ein wirksam befristeter Mietvertrag (§ 575 BGB) endet zum vereinbarten Datum und ist vorher nicht ordentlich kündbar. Häufiger ist ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag: Dann kannst du erst nach Ablauf des Verzichtszeitraums kündigen. Prüfe deinen Vertrag – in Formularverträgen ist ein solcher Verzicht nur begrenzt zulässig; im Zweifel hilft der örtliche Mieterverein.

Einen allgemeinen Anspruch, mit einem Nachmieter vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen, gibt es nicht. Er besteht nur, wenn der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält, der Vermieter zustimmt oder in besonderen Ausnahmefällen.

Das gehört in die Kündigung (Vorlage)

Halte das Schreiben kurz und eindeutig. Diese Angaben solltest du aufnehmen:

  • Namen und aktuelle Anschrift aller Mieter, Name und Anschrift des Vermieters
  • Betreff: „Kündigung des Mietvertrags über die Wohnung [Adresse, Lage/Etage]“
  • „Hiermit kündige ich/kündigen wir das Mietverhältnis fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.“
  • Bitte um schriftliche Bestätigung des Beendigungstermins und um einen Termin für die Wohnungsübergabe
  • Optional: neue Anschrift bzw. Bankverbindung für die Rückzahlung der Kaution
  • Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift aller Mieter

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Kurz beantwortet

Kann ich meine Wohnung per E-Mail kündigen?

Nein. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 568 Abs. 1, § 126 BGB). Eine E-Mail – auch mit eingescannter Unterschrift – ist unwirksam.

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?

Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats ein, endet der Mietvertrag mit Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB) – also nach knapp drei Monaten, unabhängig davon, wie lange du schon dort wohnst.

Müssen alle Mieter unterschreiben?

Ja, in der Regel. Stehen mehrere Personen als Mieter im Vertrag, müssen alle die Kündigung unterschreiben, sonst ist sie unwirksam.

Kann ich mit einem Nachmieter früher raus?

Nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht, der Vermieter zustimmt oder ausnahmsweise ein besonderer Härtefall vorliegt. Ein allgemeiner Anspruch besteht nicht.

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