Versicherung kündigen: Fristen, Sonderkündigung & Krankenversicherung
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Versicherungen folgen eigenen Regeln: Die Erleichterungen für Abos seit März 2022 gelten hier nicht. Dafür gibt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) klare Grenzen und mehrere Sonderkündigungsrechte.
Ordentliche Kündigung nach § 11 VVG
Die Grundregeln stehen in § 11 VVG:
- Eine stillschweigende Verlängerung darf jeweils höchstens ein Jahr betragen.
- Die Kündigungsfrist muss mindestens einen und darf höchstens drei Monate betragen.
- Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit kannst du zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich mit drei Monaten Frist kündigen.
Sonderkündigung nach Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne den Schutz zu verändern, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen – frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 40 VVG).
Sonderkündigung nach einem Schaden
Nach einem Versicherungsfall dürfen in der Sachversicherung (z. B. Hausrat) beide Seiten kündigen – bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG). In der Haftpflichtversicherung gilt Entsprechendes ab Anerkennung oder Ablehnung des Anspruchs (§ 111 VVG).
Private Krankenversicherung: erst Anschlussversicherung
Eine Kündigung der privaten Krankenversicherung wird nur wirksam, wenn du innerhalb von zwei Monaten nachweist, dass du bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert bist (§ 205 Abs. 6 VVG). Kündige deshalb erst, wenn die neue Versicherung zugesagt ist.
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Kurz beantwortet
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Versicherungen?
Zwischen einem und drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres, je nach Vertrag (§ 11 VVG). Die genaue Frist steht im Versicherungsschein.
Gilt die monatliche Kündbarkeit seit März 2022 auch für Versicherungen?
Nein. § 309 Nr. 9 BGB gilt ausdrücklich nicht für Versicherungsverträge. Hier bleibt es bei den Regeln des VVG.
Kann ich meine private Krankenversicherung einfach kündigen?
Nur mit Nachweis einer lückenlosen Anschlussversicherung innerhalb von zwei Monaten – sonst wird die Kündigung nicht wirksam (§ 205 Abs. 6 VVG).
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