Ausbildung kündigen: Fristen, Form und Gründe nach § 22 BBiG
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Für Auszubildende gelten nicht die normalen Kündigungsfristen aus dem Arbeitsrecht, sondern § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Entscheidend ist, ob du noch in der Probezeit bist – und dass die Kündigung schriftlich auf Papier erfolgt.
In der Probezeit: jederzeit ohne Frist
Jede Ausbildung beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem und höchstens vier Monaten (§ 20 BBiG). Während der Probezeit können du und dein Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Einen Grund musst du dann nicht angeben.
Nach der Probezeit: nur in zwei Fällen
Nur den Ausbildungsbetrieb wechseln, um denselben Beruf woanders weiterzulernen, fällt nicht unter Nr. 2 – dafür braucht es einen wichtigen Grund oder eine Einigung mit dem Betrieb.
- Du gibst die Berufsausbildung auf oder willst dich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen: Kündigung mit einer Frist von vier Wochen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
- Es gibt einen wichtigen Grund: Kündigung ohne Frist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Sie ist aber unwirksam, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dir schon länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 Abs. 4 BBiG).
Form: schriftlich, mit Unterschrift – keine E-Mail
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht reicht also nicht. Druck das Schreiben aus, unterschreib es eigenhändig und lass dir die Übergabe quittieren oder schick es per Einschreiben.
Kündigst du nach der Probezeit, musst du die Kündigungsgründe im Schreiben angeben (§ 22 Abs. 3 BBiG) – bei Nr. 2 also z. B., dass du die Ausbildung aufgibst oder in einen anderen Beruf wechselst.
Was ins Kündigungsschreiben gehört
Unser Generator erstellt ein allgemeines Kündigungsschreiben, das für eine Kündigung in der Probezeit passt. Für eine Kündigung nach der Probezeit formulier das Schreiben besser selbst nach den Punkten oben, damit Frist und Grund nach § 22 BBiG korrekt drinstehen.
- Dein Name und deine Anschrift, Name und Anschrift des Ausbildungsbetriebs, Datum.
- Der klare Satz, dass du das Berufsausbildungsverhältnis kündigst – in der Probezeit „fristlos während der Probezeit (§ 22 Abs. 1 BBiG)“, danach z. B. „mit einer Frist von vier Wochen, da ich die Berufsausbildung aufgebe (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG)“.
- Nach der Probezeit: der Kündigungsgrund.
- Deine eigenhändige Unterschrift.
Schadensersatz?
Wird die Ausbildung nach der Probezeit vorzeitig beendet, kann die Seite Schadensersatz verlangen, die den Grund nicht zu vertreten hat – ausdrücklich aber nicht, wenn du nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG kündigst, weil du die Ausbildung aufgibst oder den Beruf wechselst (§ 23 Abs. 1 BBiG). Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende geltend gemacht werden (§ 23 Abs. 2 BBiG).
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Kündigung in der Probezeit erstellen (Anderer Anbieter → Ausbildungsbetrieb eintragen)Quellen (Gesetzestexte)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Kurz beantwortet
Wie kurzfristig kann ich meine Ausbildung kündigen?
In der Probezeit sofort ohne Frist. Danach mit vier Wochen Frist, wenn du die Ausbildung aufgibst oder einen anderen Beruf lernen willst, oder fristlos aus wichtigem Grund (§ 22 BBiG).
Kann ich meine Ausbildung per E-Mail kündigen?
Nein. § 22 Abs. 3 BBiG verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form aus – nötig ist ein unterschriebenes Schreiben auf Papier.
Muss ich einen Grund angeben?
In der Probezeit nicht. Nach der Probezeit ja: Die Kündigungsgründe müssen im Schreiben stehen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
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