Lebensversicherung kündigen: Rückkaufswert, Frist und Alternativen
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Eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung mit laufenden Beiträgen kannst du jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Du bekommst dann den Rückkaufswert – der in den ersten Jahren oft unter den eingezahlten Beiträgen liegt.
Kündigungsfrist: Ende der Versicherungsperiode
Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 168 Abs. 1 VVG). Als Versicherungsperiode gilt ein Jahr, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist (§ 12 VVG) – schau in deinen Versicherungsschein.
Ausnahmen gelten für bestimmte Altersvorsorgeverträge, etwa zertifizierte Basisrentenverträge („Rürup“), bei denen die Verwertung ausgeschlossen ist (§ 168 Abs. 3 VVG).
Was du bei Kündigung bekommst: der Rückkaufswert
Der Versicherer zahlt den Rückkaufswert (§ 169 Abs. 1 VVG). Das ist im Kern das Deckungskapital des Vertrags; bei einer Kündigung mindestens der Betrag, der sich bei Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (§ 169 Abs. 3 VVG). Hinzu kommen zugeteilte Überschussanteile (§ 169 Abs. 7 VVG).
Ein Stornoabzug ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist; ein Abzug für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam (§ 169 Abs. 5 VVG). Die garantierten Rückkaufswerte stehen in deinen Vertragsunterlagen.
Alternative: Beitragsfreistellung
Statt zu kündigen kannst du jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode verlangen, dass der Vertrag prämienfrei gestellt wird – sofern die vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird (§ 165 Abs. 1 VVG). Du zahlst dann nichts mehr ein, der Vertrag läuft mit reduzierter Leistung weiter.
Wichtig vor jeder Kündigung: Mit dem Vertrag endet auch ein enthaltener Todesfallschutz. Wer ihn braucht (z. B. zur Absicherung eines Kredits oder der Familie), sollte erst einen Ersatz abschließen.
Das gehört ins Kündigungsschreiben
- Versicherungsscheinnummer und Name der versicherten Person
- „Hiermit kündige ich den Vertrag zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
- Bitte um Auszahlung des Rückkaufswerts auf dein Konto (IBAN) und um eine Abrechnung
- Unterschrift; Versand nachweisbar (z. B. Einwurf-Einschreiben)
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Kurz beantwortet
Kann ich meine Lebensversicherung jederzeit kündigen?
Ja, bei laufender Beitragszahlung jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (§ 168 Abs. 1 VVG). Ausnahmen gibt es für bestimmte Altersvorsorgeverträge wie die Basisrente.
Bekomme ich meine eingezahlten Beiträge zurück?
Nicht unbedingt. Du erhältst den Rückkaufswert nach § 169 VVG plus zugeteilte Überschüsse. Vor allem in den ersten Vertragsjahren kann er deutlich unter der Summe der Beiträge liegen – schau in die Tabelle der Rückkaufswerte in deinen Unterlagen.
Was ist besser: kündigen oder beitragsfrei stellen?
Das hängt davon ab, ob du das Geld jetzt brauchst und ob der Versicherungsschutz weiter nötig ist. Bei der Beitragsfreistellung (§ 165 VVG) läuft der Vertrag mit geringerer Leistung weiter; bei der Kündigung wird der Rückkaufswert ausgezahlt und der Schutz endet. Lass dich im Zweifel unabhängig beraten, etwa bei einer Verbraucherzentrale.
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