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Kündigung per E-Mail – ist das gültig?

Stand:

Kurze Antwort: Bei den meisten Verbraucherverträgen ja – aber nicht bei allen. Und selbst wenn die E-Mail genügt, musst du im Streitfall beweisen, dass sie angekommen ist.

Textform: Was eine E-Mail erfüllt

Textform heißt: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Eine E-Mail erfüllt das – eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht nötig.

AGB dürfen meist nicht mehr als Textform verlangen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, die Erklärungen an eine strengere Form als die Textform bindet (§ 309 Nr. 13 Buchst. b BGB). Das gilt für Verträge, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden. Verlangt dein Fitnessstudio oder Zeitungsverlag in neueren AGB also „schriftlich per Brief“, reicht trotzdem eine E-Mail.

Ausnahme: Verträge, für die das Gesetz notarielle Beurkundung vorschreibt – das betrifft typische Alltagsverträge aber nicht.

Wo die E-Mail nicht reicht

Für einige Verträge schreibt das Gesetz selbst die Schriftform vor – also ein Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift:

  • Mietvertrag über Wohnraum: Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form (§ 568 Abs. 1 BGB).
  • Arbeitsvertrag: Kündigung und Aufhebungsvertrag brauchen die Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB).
  • Ältere Verträge (vor Oktober 2016) können wirksam die Schriftform vereinbart haben – im Zweifel lieber per Brief kündigen.

Das eigentliche Problem: der Nachweis

Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB). Bestreitet der Anbieter den Empfang, musst du den Zugang beweisen. Eine Lesebestätigung ist dafür unsicher, ein Sendeprotokoll ebenfalls.

Sicherer ist ein Brief per Einschreiben – oder bei online geschlossenen Verträgen der gesetzliche Kündigungsbutton, denn dort muss der Anbieter den Eingang sofort elektronisch bestätigen (§ 312k Abs. 4 BGB).

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Kurz beantwortet

Ist eine Kündigung per E-Mail rechtsgültig?

Bei den meisten Verbraucherverträgen ja, weil eine E-Mail die Textform erfüllt (§ 126b BGB) und AGB seit Oktober 2016 meist keine strengere Form verlangen dürfen (§ 309 Nr. 13 BGB). Ausnahmen sind z. B. Wohnungsmietverträge (§ 568 BGB) und Arbeitsverträge (§ 623 BGB).

Muss eine Kündigung unterschrieben sein?

Nur wenn Schriftform vorgeschrieben ist. Bei Textform genügt, dass dein Name erkennbar ist. Ein unterschriebener Brief ist trotzdem der beste Beweis.

Wie beweise ich, dass meine Kündigungs-E-Mail angekommen ist?

Schwierig. Bitte um eine Bestätigung und heb Sendeprotokolle auf. Für wichtige Fristen ist ein Einschreiben oder der Kündigungsbutton (§ 312k BGB) sicherer.

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