Keine Kündigungsbestätigung erhalten – was tun?
Stand:
Wichtig vorab: Eine Kündigung wird mit dem Zugang beim Anbieter wirksam – nicht erst mit der Bestätigung. Die Bestätigung ist aber dein bester Beweis. So kommst du zu ihr.
Wann der Anbieter bestätigen muss
Für einige Verträge ist die Bestätigung gesetzlich vorgeschrieben:
- Kündigungsbutton: Der Anbieter muss Inhalt, Zugangszeitpunkt und Vertragsende sofort elektronisch in Textform bestätigen (§ 312k Abs. 4 BGB).
- Strom und Gas außerhalb der Grundversorgung: Der Lieferant muss deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).
- In anderen Fällen gibt es keine allgemeine gesetzliche Pflicht – viele Anbieter bestätigen aber freiwillig, und du darfst darum bitten.
Zugang nachweisen
Wirksam ist die Kündigung, sobald sie dem Anbieter zugeht (§ 130 BGB). Bestreitet er das, musst du den Zugang beweisen. Hebe deshalb Einlieferungsbeleg und Sendungsverfolgung eines Einschreibens auf, bei Online-Kündigungen die Bestätigungsseite (Screenshot mit Datum und Uhrzeit).
Schritt für Schritt
So gehst du vor, wenn nichts kommt:
- Etwa zwei Wochen warten – manche Anbieter brauchen etwas Zeit.
- Erinnerung schicken: Kündigung erneut beifügen, auf das ursprüngliche Datum verweisen und eine Frist für die Bestätigung setzen.
- Zweite Kündigung per Einschreiben schicken, damit spätestens jetzt ein Zugangsnachweis existiert.
- Bei Problemen: Verbraucherzentrale oder Schlichtungsstelle (z. B. Bundesnetzagentur für Telekommunikation, Versicherungsombudsmann) einschalten.
Wird nach Vertragsende weiter abgebucht?
Eine SEPA-Basislastschrift kannst du innerhalb von acht Wochen ab Belastung ohne Angabe von Gründen von deiner Bank zurückholen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB). Kläre aber parallel mit dem Anbieter, ob der Vertrag tatsächlich beendet ist – sonst können Mahnkosten entstehen.
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Kündigung erneut erstellenQuellen (Gesetzestexte)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Kurz beantwortet
Ist meine Kündigung ohne Bestätigung unwirksam?
Nein. Die Kündigung wird mit Zugang beim Anbieter wirksam (§ 130 BGB). Die Bestätigung ist nur ein Beweismittel.
Muss der Anbieter die Kündigung bestätigen?
Pflicht ist sie u. a. beim Kündigungsbutton (§ 312k Abs. 4 BGB) und bei Strom- und Gasverträgen außerhalb der Grundversorgung (innerhalb einer Woche, § 41b Abs. 1 EnWG). Sonst ist sie freiwillig, aber üblich.
Kann ich eine Lastschrift zurückbuchen lassen?
Ja, eine SEPA-Basislastschrift innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen (§ 675x BGB). Kläre trotzdem mit dem Anbieter, ob der Vertrag beendet ist.
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