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Strom & Gas kündigen: Preiserhöhung, Umzug, Grundversorgung

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Kaum ein Vertrag lässt sich so leicht beenden wie ein Energievertrag – wenn man die Regeln kennt. Gerade zum Jahreswechsel kündigen viele Versorger Preisänderungen an. Das sind deine Rechte.

Preiserhöhung: Kündigung zum Zeitpunkt der Änderung

Ändert der Versorger Preise oder Vertragsbedingungen einseitig, muss er Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher informieren. Du kannst dann ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; ein Entgelt dafür ist unzulässig (§ 41 Abs. 5 EnWG).

Ausnahme: Gibt der Versorger nur eine Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, besteht dieses Sonderkündigungsrecht nicht (§ 41 Abs. 6 EnWG).

Umzug: sechs Wochen Frist

Ziehst du um, kannst du deinen Liefervertrag außerordentlich mit sechs Wochen Frist kündigen – zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt. Gib dabei deine neue Anschrift an. Bietet dir der Versorger binnen zwei Wochen in Textform an, dich zu den bisherigen Bedingungen am neuen Wohnort weiter zu beliefern, und ist das dort möglich, entfällt das Kündigungsrecht (§ 41b Abs. 5 EnWG).

Grundversorgung: zwei Wochen

Bist du in der Grundversorgung (meist beim örtlichen Stadtwerk, wenn du nie aktiv einen Tarif gewählt hast), kannst du jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen. Der Grundversorger muss die Kündigung unverzüglich in Textform bestätigen und darf kein Wechselentgelt verlangen (§ 20 StromGVV).

Form und Bestätigung

Für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung genügt die Textform – also auch E-Mail. Der Lieferant muss deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).

Beim Anbieterwechsel übernimmt oft der neue Lieferant die Kündigung für dich. Wenn du selbst kündigst, nenne Vertragskontonummer, Zählernummer und Lieferadresse.

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Strom- oder Gasvertrag kündigen

Kurz beantwortet

Wie schnell kann ich nach einer Strompreiserhöhung kündigen?

Ohne Frist zum Zeitpunkt, an dem die Preiserhöhung wirksam wird (§ 41 Abs. 5 EnWG). Der Versorger muss dich als Haushaltskunde mindestens einen Monat vorher informieren.

Kann ich meinen Stromvertrag beim Umzug kündigen?

Ja, mit sechs Wochen Frist (§ 41b Abs. 5 EnWG). Das Recht entfällt, wenn der Versorger dich binnen zwei Wochen zu gleichen Bedingungen an der neuen Adresse weiterbeliefern kann und das anbietet.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Grundversorgung?

Zwei Wochen (§ 20 Abs. 1 StromGVV). Gesonderte Entgelte für die Kündigung oder den Lieferantenwechsel sind nicht erlaubt.

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