Kredit kündigen oder vorzeitig zurückzahlen: Rechte, Kosten, Fristen
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Einen Ratenkredit (Allgemein-Verbraucherdarlehen) darfst du jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen (§ 500 Abs. 2 BGB). Die Bank darf dafür höchstens eine gesetzlich gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen – und die Zinsen für die Restlaufzeit entfallen.
Vorzeitig zurückzahlen: jederzeit, ganz oder teilweise
Als Verbraucher kannst du deine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen (§ 500 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Gesamtkosten des Kredits ermäßigen sich dann um die Zinsen und Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit (§ 501 Abs. 1 BGB).
Ist für den Kredit keine feste Rückzahlungszeit bestimmt, kannst du ihn ganz oder teilweise ohne Frist kündigen; eine vereinbarte Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam (§ 500 Abs. 1 BGB).
Was die Bank verlangen darf: Vorfälligkeitsentschädigung
Bei festem Sollzins kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 BGB). Bei Ratenkrediten ist sie doppelt gedeckelt (§ 502 Abs. 3 BGB):
- höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags – oder 0,5 %, wenn bis zur vereinbarten Rückzahlung nicht mehr als ein Jahr bleibt,
- und nie mehr als die Sollzinsen, die du bis zum vereinbarten Ende noch gezahlt hättest.
- Ganz ausgeschlossen ist sie u. a., wenn eine im Vertrag vorgeschriebene Versicherung (z. B. Restschuldversicherung) die Rückzahlung übernimmt oder wenn der Vertrag Laufzeit, Kündigungsrecht oder Berechnung der Entschädigung unzureichend angibt (§ 502 Abs. 2 BGB).
Kündigungsfristen nach § 489 BGB
- Veränderlicher Zinssatz: jederzeit mit drei Monaten Frist (§ 489 Abs. 2 BGB).
- Fester Zinssatz, Zinsbindung endet vor der Rückzahlung: mit einem Monat Frist frühestens zum Ende der Zinsbindung (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
- In jedem Fall: zehn Jahre nach vollständiger Auszahlung mit sechs Monaten Frist (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) – wichtig vor allem bei Baufinanzierungen.
- Achtung: Zahlst du den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurück, gilt die Kündigung als nicht erfolgt (§ 489 Abs. 3 BGB).
Sonderfall Baufinanzierung
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen mit festem Sollzins darfst du während der Zinsbindung nur dann vorzeitig zurückzahlen, wenn du ein berechtigtes Interesse hast (§ 500 Abs. 2 Satz 2 BGB) – etwa beim Verkauf der Immobilie. Die Deckelung aus § 502 Abs. 3 BGB gilt hier nicht; die Vorfälligkeitsentschädigung kann deutlich höher ausfallen. Lass dir die Berechnung vorab schriftlich geben.
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Kurz beantwortet
Darf ich meinen Ratenkredit vorzeitig zurückzahlen?
Ja, jederzeit ganz oder teilweise (§ 500 Abs. 2 BGB). Zinsen und laufzeitabhängige Kosten für die Restlaufzeit entfallen (§ 501 BGB).
Wie hoch ist die Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Ratenkredit?
Höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, bei weniger als einem Jahr Restlaufzeit höchstens 0,5 % – und nie mehr als die Zinsen, die bis zum Laufzeitende angefallen wären (§ 502 Abs. 3 BGB).
Wie kündige ich den Kredit richtig?
Schriftlich mit Kredit- bzw. Vertragsnummer, gewünschtem Rückzahlungstermin und der Bitte um eine Ablöseberechnung. Zahl den Betrag dann rechtzeitig – bei einer Kündigung nach § 489 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden, sonst gilt sie als nicht erfolgt.
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