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Sonderkündigung wegen Preiserhöhung

Erhöht dein Anbieter einseitig die Preise, hast du in vielen Branchen ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht – unabhängig von der Mindestlaufzeit. Wichtig ist, dass du die Frist ab Zugang der Mitteilung einhältst.

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Wann gilt das?

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und das Gesetz in der aktuellen Fassung.

Fragen & Antworten: Sonderkündigung wegen Preiserhöhung

Wie lange habe ich nach einer Preiserhöhung Zeit für die Sonderkündigung?

Das hängt von der Branche ab: Telekommunikation drei Monate ab Zugang der Mitteilung (§ 57 TKG), Versicherungen einen Monat (§ 40 VVG). Bei Strom und Gas kannst du zum Zeitpunkt der Preisänderung kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG) – am besten sofort nach Erhalt des Schreibens.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch während der Mindestlaufzeit?

Ja. Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht wegen einseitiger Vertragsänderung gilt unabhängig von der Mindestlaufzeit.

Was, wenn die Preiserhöhung nur Steuern weitergibt?

Bei Strom und Gas besteht bei unveränderter Weitergabe von Umsatzsteueränderungen kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG). Bei Telekommunikation gilt eine Ausnahme für Änderungen, die unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 TKG).

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