Sonderkündigung wegen Preiserhöhung
Erhöht dein Anbieter einseitig die Preise, hast du in vielen Branchen ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht – unabhängig von der Mindestlaufzeit. Wichtig ist, dass du die Frist ab Zugang der Mitteilung einhältst.
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Wann gilt das?
- Handy, DSL, Kabel, Glasfaser: Bei einseitigen Vertragsänderungen zu deinem Nachteil kannst du innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung ohne Frist und ohne Kosten kündigen, frühestens zum Wirksamwerden der Änderung (§ 57 Abs. 1 TKG).
- Strom und Gas: Bei einer Preisänderung kannst du ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Der Versorger muss Haushaltskunden mindestens einen Monat vorher informieren.
- Versicherungen: Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel ohne mehr Leistung, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zum Wirksamwerden der Erhöhung (§ 40 VVG).
- Andere Verträge (Fitness, Streaming, Abos): Ein Sonderkündigungsrecht ergibt sich meist aus den AGB oder dem Schreiben des Anbieters. Lies die Mitteilung genau – oft steht das Kündigungsrecht darin.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und das Gesetz in der aktuellen Fassung.
Fragen & Antworten: Sonderkündigung wegen Preiserhöhung
Wie lange habe ich nach einer Preiserhöhung Zeit für die Sonderkündigung?
Das hängt von der Branche ab: Telekommunikation drei Monate ab Zugang der Mitteilung (§ 57 TKG), Versicherungen einen Monat (§ 40 VVG). Bei Strom und Gas kannst du zum Zeitpunkt der Preisänderung kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG) – am besten sofort nach Erhalt des Schreibens.
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch während der Mindestlaufzeit?
Ja. Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht wegen einseitiger Vertragsänderung gilt unabhängig von der Mindestlaufzeit.
Was, wenn die Preiserhöhung nur Steuern weitergibt?
Bei Strom und Gas besteht bei unveränderter Weitergabe von Umsatzsteueränderungen kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG). Bei Telekommunikation gilt eine Ausnahme für Änderungen, die unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 TKG).