Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Laufende Verträge (Dauerschuldverhältnisse) kannst du aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, wenn dir die Fortsetzung bis zum regulären Ende nicht zumutbar ist (§ 314 BGB). Die Hürde ist hoch – deshalb kündigt unsere Vorlage immer auch hilfsweise ordentlich.
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Wann gilt das?
- Wichtiger Grund: Die Fortsetzung bis zum Vertragsende ist dir unter Abwägung aller Umstände nicht zumutbar (§ 314 Abs. 1 BGB).
- Liegt der Grund in einer Pflichtverletzung des Anbieters (z. B. Leistung fällt dauerhaft aus), musst du meist zuerst eine Frist zur Abhilfe setzen oder abmahnen (§ 314 Abs. 2 BGB).
- Du musst innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem du vom Grund erfahren hast (§ 314 Abs. 3 BGB).
- Internet: Bei erheblichen, regelmäßigen Abweichungen der Geschwindigkeit (nachgewiesen z. B. mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur) kannst du mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 Abs. 4 TKG).
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und das Gesetz in der aktuellen Fassung.
Fragen & Antworten: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Was ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?
Ein Umstand, der dir die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht – z. B. eine Erkrankung, die die Nutzung eines Fitnessstudios ausschließt, oder ein dauerhafter Ausfall der Leistung trotz Fristsetzung. Ein Umzug reicht beim Fitnessstudio laut BGH grundsätzlich nicht.
Was passiert, wenn die fristlose Kündigung nicht anerkannt wird?
Unsere Vorlage kündigt hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. So endet der Vertrag in jedem Fall zum frühestmöglichen regulären Termin.