Verträge im Todesfall kündigen
Mit dem Tod gehen Verträge grundsätzlich auf die Erben über (§ 1922 BGB). Die Erben können sie kündigen. Viele Anbieter beenden Verträge nach Vorlage der Sterbeurkunde zeitnah – ein gesetzlicher Anspruch auf sofortige Beendigung besteht aber nicht überall.
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Wann gilt das?
- Als Erbe oder Erbin kündigst du im eigenen Namen „als Erbe/Erbin von …“. Lege eine Kopie der Sterbeurkunde bei; manche Anbieter verlangen zusätzlich einen Erbschein oder eine Vollmacht.
- Persönliche Mitgliedschaften (z. B. Fitnessstudio, Verein) enden oft mit dem Tod oder können aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 314 BGB).
- Bei Versicherungen auf das Leben der verstorbenen Person (z. B. Lebens- oder Sterbegeldversicherung) wird nicht gekündigt, sondern der Leistungsfall gemeldet.
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und das Gesetz in der aktuellen Fassung.
Fragen & Antworten: Verträge im Todesfall kündigen
Wer darf die Verträge einer verstorbenen Person kündigen?
Die Erben, weil Verträge auf sie übergehen (§ 1922 BGB), oder eine Person mit Vollmacht über den Tod hinaus. Anbieter verlangen meist eine Kopie der Sterbeurkunde, teils einen Erbschein.
Gibt es ein Sonderkündigungsrecht im Todesfall?
Nicht generell. Viele Anbieter beenden Verträge aber kulanzhalber mit Vorlage der Sterbeurkunde. Persönliche Leistungen, die nur die verstorbene Person nutzen konnte, können oft aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 314 BGB).